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Montag, Mai 12, 2008

Flaggen am Auto...Update

Heute gab es auf orf.at einen interessanten Beitrag bzgl der Flaggenproblematik zu lesen.
Innenminister Platter gab bekannt, keine Flaggenträger würden bestraft.

Somit erteilt er per Weisung einen faktisch gesetzwidrigen Erlass an alle zuständigen Unterbehörden.
Denn grundsätzlich steht diese Weisung im Konflikt mit dem §26a der Durchführungsverordnung zum KFG bzw der einschlägigen Bezugsstelle im KFG. Diese Weisung entbehrt quasi jeglicher gesetzlichen Grundlage und wäre dahingehend verfassungswidrig. Allerdings wird de facto niemand bzw darf niemand diese Weisung anzweifeln, da Weisungen von Unterbehörden befolgt werden müssen bzw keine Privatperson innerbehördliche Beschwerdekompetenzen geltend machen darf.

Das bedeutet summa summarum, dass sowohl die Verordnung, als auch die Weisung gesetz-/verf-widrig sind. In Kombination kommt aber dadurch eine Straffreiheit der Autofahrer heraus. Die doppelt "falsche" Regelung führt also zum selben Ergebnis wie wenn nichts geregelt wäre, sprich keine Strafbestimmung bestünde. Leider gilt das allerdings nur während der EM, dann dürfte die Weisung des Innenministers wieder ausser Kraft treten...
Interessant wäre eine anschließende Bestrafung mit Beschwerde an den UVS bzw die anknüpfenden Folgen...

Sonntag, Mai 11, 2008

Flaggen am Auto...

In letzter Zeit sieht man vermehrt Autos im Straßenverkehr, die eine oder mehrere österreichische Flaggen zur Schau stellen. Laut Polizei und Polizeijuristen sei dies strafbar im Sinne des Kraftfahrgesetzes iVm der einschlägigen Durchführungsverordnung zum KFG.
Ebenso gibt es gegenteilige Meinungen privater Juristen, zB vom ÖAMTC. Demnach sei eine Anbringung dann strafbar wenn:
Entweder die ö. Staatsflagge mit Wappen(siehe oben-links) oder eine sicherheitsgefährdende Montage vorliegt [§54 KFG].

Eine simple rot-weiß-rot Flagge hingegen ist bei unproblematischem Anbringen(sg. "Klemmfahnen", oder auch Magnetfahnen) nicht verboten. Es gibt zwar ein generelles Verbot im §26a der Durchführungsverordnung zum KFG, aber(!) eine strengere Einschränkung der gesetzlichen Regelung (§54 KFG) durch eine Verordnung widerspricht dem Gesetzmäßigkeitsgebot gemäß Art 18 Bundes-Verfassungsgesetz und ist somit verfassungswidrig.
Es gibt zwar im KFG eine grundsätzliche Ermächtigung eine engere Regelung zu treffen, was aber gleichsam keine handfeste Berechtigung ist ein generelles Verbot auszusprechen.


Durch das in Österreich vorgesehene Fehlerkalkül muss die Behörde(Polizei) aber trotzdem die verf-widrige Verordnung anwenden und somit strafen.
Allerdings sollte in jedem Fall eine Bescheidbeschwerde beim Unabhängigen-Verwaltungssenat(UVS), für den dieses Fehlerkalkül nicht gilt, eine Aufhebung der Strafe inkl Kostenersatz durchgehen.

Fraglich ist aber dennoch inwieweit die Behörde den Begriff "sicherheitsgefährdend" auslegen wird. Eine Bestrafung in diesem Sinne wäre per se nicht verf-widrig.

Unabhängig von der eben dargestellten Sachlage ist es aber ohnehin ein Kasperltheater überhaupt eine solche Regelung im Kontext der EM 2008 überhaupt gelten zu lassen bzw strafen zu wollen. Das nimmt der ohnehin schon schwachen Begeisterung der Österreicher einen weiteren elementaren Bestandteil weg. Vor 2 Jahren in Deutschland und auch 98 in Frankreich war eine derartige Regelung undenkbar im Sinne des Nationalstolzes und des Patriotismus.